§ 102 SächsDO
Bibliographie
- Titel
- Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsDO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 241-1
(1) Auf Antrag der obersten Dienstbehörde kann die Disziplinarkammer beschließen, dass ein nach § 69 bewilligter Unterhaltsbeitrag herabgesetzt oder ganz entzogen wird, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Verurteilte des Unterhaltsbeitrags unwürdig oder nicht bedürftig war, oder wenn er sich dessen als unwürdig erweist, oder wenn sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich gebessert haben.
(2) Auf Antrag des Verurteilten oder der Person, an die der Unterhaltsbeitrag nach § 69 Abs. 3 gezahlt wird, kann die Disziplinarkammer beschließen, dass ein nach § 69 bewilligter Unterhaltsbeitrag im gesetzlichen Rahmen erhöht wird, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten sich wesentlich verschlechtert haben, eine von dem Verurteilten zu vertretende oder eine nur vorübergehende Verschlechterung bleibt hierbei außer Betracht. Unter den gleichen Voraussetzungen kann ein Unterhaltsbeitrag neu bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen des § 69 vorliegen. § 69 Abs. 2 und 5 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Auf Antrag kann die Disziplinarkammer unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Satz 1 den Hinterbliebenen des Verurteilten einen Unterhaltsbeitrag bewilligen, der fünfundsiebzig vom Hundert des Witwen- und Waisengeldes nicht übersteigen darf, das die Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn der Verurteilte bei Eintritt der Rechtskraft des Urteils bereits verstorben wäre. Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Unterhaltsbeiträge nach den Absätzen 2 und 3 können von dem Ersten des Monats ab, in dem der Antrag gestellt worden ist, bewilligt werden.
(5) Die Disziplinarkammer kann, wenn sie Beweiserhebungen für erforderlich hält, den Vorsitzenden oder den Richterbeisitzer damit beauftragen oder eine Behörde darum ersuchen. Dem Verurteilten, den Hinterbliebenen und der Einleitungsbehörde ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(6) Die Disziplinarkammer ist auch zuständig, wenn der Disziplinarsenat über den Unterhaltsbeitrag entschieden hatte.
(7) Gegen den Beschluss der Disziplinarkammer ist die Beschwerde nach § 71 zulässig.
Außer Kraft am 28. April 2007 durch Artikel 11 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54). Zur weiteren Anwendung s. § 89 Abs. 1 des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54) und § 89 Abs. 1 des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 12. April 2024 (SächsGVBl. S. 405, 408).