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§ 49 BestattG - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG)
Amtliche Abkürzung
BestattG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2128 1

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    einen privaten Bestattungsplatz ohne Genehmigung der zuständigen Behörde anlegt oder erweitert (§ 9 Abs. 1),
  2. 2.
    einen privaten Bestattungsplatz entgegen § 11 vor Ablauf der Ruhezeit anderen Zwecken zuführt,
  3. 3.
    eine Gruft oder ein Grabgebäude ohne Genehmigung anlegt oder erweitert (§ 13 Abs. 2 Satz 2),
  4. 4.
    als Arzt die Leichenschau entgegen § 20 Abs. 2 nicht oder nicht unverzüglich vornimmt (§ 22 Abs.1),
  5. 5.
    der ihm obliegenden Pflicht, die Leichenschau zu veranlassen, nicht oder nicht unverzüglich nachkommt (§ 21),
  6. 6.
    als Arzt die Todesbescheinigung oder den Leichenschauschein nicht oder nicht unverzüglich ausstellt (§ 22 Abs. 2),
  7. 7.
    als Arzt entgegen § 22 Abs. 3 eine Polizeidienststelle nicht oder nicht sofort verständigt,
  8. 8.
    entgegen § 28 eine außergerichtliche Leichenöffnung vornimmt,
  9. 9.
    eine Leiche beiseite schafft oder der Bestattung entzieht,
  10. 10.
    eine Leiche entgegen § 33 Abs. 1 außerhalb von Bestattungsplätzen bestattet oder bestatten lässt oder entgegen § 33 Abs. 2 außerhalb von behördlich genehmigten Feuerbestattungsanlagen einäschert oder einäschern lässt,
  11. 11.
    die Asche Verstorbener entgegen § 33 Abs. 3 außerhalb von Bestattungsplätzen beisetzt oder beisetzen lässt,
  12. 12.
    eine Leiche vorzeitig (§ 36) oder ohne die erforderlichen Bestattungsunterlagen (§ 38) bestattet oder bestatten lässt,
  13. 13.
    als Bestattungspflichtiger (§ 31 Abs. 1) entgegen § 37 Abs. 1 die Bestattung oder die Beförderung der Leiche verzögert oder die Anordnung der Bestattung oder Beförderung durch die zuständige Behörde nach § 36 Abs. 3 oder § 37 Abs. 2 Satz 2 nicht befolgt,
  14. 14.
    eine Leiche ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde ausgräbt oder ausgraben lässt (§ 41),
  15. 15.
    eine Leiche ohne den nach § 44 Abs. 1 oder 2 oder § 45 vorgeschriebenen Leichenpass oder ohne die in § 46 Abs. 1 Satz 1 vorgeschriebenen Beförderungsunterlagen befördert oder befördern lässt,
  16. 16.
    entgegen § 46 Abs. 3 das Beförderungsverzeichnis nicht oder nicht ordnungsgemäß führt oder der zuständigen Behörde auf Verlangen aus dem Verzeichnis keine Auskunft erteilt oder es ihr nicht vorlegt,
  17. 17.
    eine Leiche entgegen § 47 nicht in einem Leichenwagen befördert oder befördern lässt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer

  1. 1.
    entgegen § 22 Abs. 1 Satz 2 die Leichenschau behindert oder vereitelt, insbesondere als Inhaber der tatsächlichen Gewalt dem Arzt das Betreten des Orts verweigert, an dem die Leiche sich befindet,
  2. 2.
    als Arzt, Heilpraktiker oder als Angehöriger des Verstorbenen entgegen § 23 dem Arzt, der die Leichenschau vornimmt, die Auskunft verweigert oder unrichtig erteilt,
  3. 3.
    entgegen § 29 Leichen konserviert.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder
  2. 2.
    den zur Aufrechterhaltung der Ordnung auf Bestattungsplätzen nach § 15 erlassenen Rechtsvorschriften zuwiderhandelt, wenn die Rechtsvorschriften für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweisen.

(4) Ordnungswidrig handelt ferner, wer als Arzt in der Todesbescheinigung oder in dem Leichenschauschein unrichtige Angaben macht.

(5) Die Ordnungswidrigkeit und der Versuch einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 9 können mit einer Geldbuße bis zu 2.000 Deutsche Mark geahndet werden.

(6) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere Verwaltungsbehörde. Zur Erteilung einer Verwarnung und zur Erhebung von Verwarnungsgeld nach § 56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist auch die Ortspolizeibehörde zuständig.