§ 12 LPersVG - Bildung von Personalräten und Zahl der Personalratsmitglieder
Bibliographie
- Titel
- Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- LPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
(1) In allen Dienststellen mit in der Regel mindestens fünf Wahlberechtigten, von denen drei wählbar sind, werden Personalräte gebildet.
(2) Dienststellen, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht gegeben sind, werden von der übergeordneten Dienststelle im Einvernehmen mit der Stufenvertretung einer benachbarten Dienststelle zugeteilt.
(3) Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel
5 | bis | 20 | Beschäftigten aus einer Person, |
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21 | bis | 50 | Beschäftigten aus drei Mitgliedern, |
51 | bis | 100 | Beschäftigten aus fünf Mitgliedern, |
101 | bis | 250 | Beschäftigten aus sieben Mitgliedern, |
251 | bis | 500 | Beschäftigten aus neun Mitgliedern, |
501 | bis | 750 | Beschäftigten aus elf Mitgliedern, |
751 | bis | 1.000 | Beschäftigten aus 13 Mitgliedern. |
Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen mit 1.001 bis 5.000 Beschäftigten um je zwei für je weitere angefangene 1.000, mit 5.001 und mehr Beschäftigten um je zwei für je weitere angefangene 2 000. Die Höchstzahl der Mitglieder beträgt 23.
(4) Maßgebend für die Ermittlung der Zahl der Personalratsmitglieder ist der zehnte Werktag vor Erlass des Wahlausschreibens.