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§ 58 NRiG - Beschlussfassung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Amtliche Abkürzung
NRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31200

(1) Der Präsidialrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist; im Präsidialrat der Finanzgerichtsbarkeit müssen alle Mitglieder anwesend sein, ausgenommen das vorsitzende Mitglied im Fall des § 56 Abs. 4.

(2) 1Der Präsidialrat fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen. 2Im schriftlichen Verfahren können Beschlüsse nur gefasst werden, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht und die Mehrheit der Mitglieder zustimmt.