§ 41 HeilBerG - Öffentliches Veterinärwesen
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz (HeilBerG)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2122-1
(1) Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften über die Weiterbildung im Fachgebiet "Öffentliches Veterinärwesen" zu erlassen, die von den §§ 37 bis 39 abweichende Regelungen vorsehen können.
(2) Die Weiterbildung in dem Fachgebiet "Öffentliches Veterinärwesen" wird in von dem Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz bestimmten Einrichtungen durchgeführt.
(3) Die Anerkennung für das Fachgebiet "Öffentliches Veterinärwesen" wird von der Landestierärztekammer erteilt.