§ 41 HeilBerG - Öffentliches Gesundheitswesen und Öffentliches Veterinärwesen
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz (HeilBerG)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2122-1
(1) Der Sozialminister und der Landwirtschaftsminister werden ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften über die Weiterbildung in den Fachgebieten "Öffentliches Gesundheitswesen" und "Öffentliches Veterinärwesen" zu erlassen, die von den §§ 37 bis 39 abweichende Regelungen vorsehen können. Dabei sind insbesondere zu regeln
- 1.der Inhalt, die Dauer und die Ausgestaltung der Weiterbildung sowie die Beurteilung der Leistungen während der Weiterbildung,
- 2.die Art und Anzahl der Prüfungsleistungen, das Prüfungsverfahren einschließlich der Festlegung des Prüfungsergebnisses unter Berücksichtigung der Leistungen während der Weiterbildung und die Wiederholung von Prüfungsleistungen,
- 3.die Bildung des Prüfungsausschusses,
- 4.die Voraussetzungen für die Anerkennung zum Führen der Fachgebietsbezeichnung für Kammermitglieder, die Tätigkeiten in dem Fachgebiet vor Einführung dieser Bezeichnung nachweisen können.
(2) Die Weiterbildung in dem Fachgebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" wird in von dem Sozialminister bestimmten Einrichtungen durchgeführt. Die Weiterbildung in dem Fachgebiet "Öffentliches Veterinärwesen" wird in von dem Landwirtschaftsminister bestimmten Einrichtungen durchgeführt.
(3) Die Anerkennung für das Fachgebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" wird von der Ärztekammer oder der Apothekerkammer erteilt, die Anerkennung für das Fachgebiet "Öffentliches Veterinärwesen" wird von der Landestierärztekammer erteilt.