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§ 18b KHG - Investitionsverträge

Bibliographie

Titel
Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG)
Amtliche Abkürzung
KHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2126-9

(1) 1Die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 vereinbaren die Finanzierung von Rationalisierungsinvestitionen über den Pflegesatz. 2Voraussetzung für eine Vereinbarung nach Satz 1 ist, dass aus der damit bewirkten Einsparung von Betriebskosten in einem Zeitraum von längstens sieben Jahren (Amortisationszeitraum) die Investitions- und Finanzierungskosten gedeckt sind sowie das Budget entlastet wird. 3Weicht die tatsächliche Entwicklung im Amortisationszeitraum von den der Vereinbarung zu Grunde gelegten Berechnungsgrundlagen ab, wird dies im Pflegesatz nicht berücksichtigt, es sei denn, die Abweichung beruht auf Preisentwicklungen, die das Krankenhaus nicht beeinflussen konnte. 4Soweit erforderlich, ist durch einen unabhängigen Sachverständigen zu beurteilen, ob die Voraussetzungen nach Satz 2 gegeben sind. 5Kommt eine Vereinbarung nicht zu Stande, entscheidet die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1 auf Antrag einer Vertragspartei.

(2) 1Der Abschluß von Investitionsverträgen berührt nicht die Verpflichtung des Landes, die Investitionskosten durch Fördermittel gemäß § 4 und § 9 zu decken. 2Das Krankenhaus übermittelt den Investitionsvertrag der zuständigen Landesbehörde.