§ 25 FAG - Einwohnerzahl und Gebiet

Bibliographie

Titel
Finanzausgleichsgesetz (FAG)
Amtliche Abkürzung
FAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
605.16

(1) Einwohnerzahl im Sinne dieses Gesetzes ist die vom Statistischen Landesamt Sachsen-Anhalt zum Stichtag 31. Dezember des jeweils vorvergangenen Jahres aufgrund der jeweils aktuellen allgemeinen Zählung der Bevölkerung oder deren Fortschreibung ermittelte Zahl. Liegen die Ergebnisse einer allgemeinen Zählung der Bevölkerung sechs Monate vor Beginn des laufenden Haushaltsjahres noch nicht vor, ist die letzte Fortschreibung der vorangegangenen Zählung maßgebend. Für die Ermittlung der Einwohnerzahl nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1, Nr. 2 Satz 1 und Nr. 3 gilt die höchste zum Stichtag 31. Dezember ermittelte Zahl der Einwohner eines Zeitraums von fünf Jahren bis einschließlich des vorvergangenen Jahres. Maßgebend ist jeweils der Gebietsstand zum 1. Januar des Festsetzungszeitraumes. Nachträgliche Korrekturen der Einwohnerzahl bleiben außer Betracht, wenn die Bescheide über Leistungen nach diesem Gesetz bereits ergangen sind.

(2) Bei Eingemeindungen, Gemeindeneubildungen, Gemeindeteilumgliederungen und Gemeindeteilungen werden die in die Berechnung einfließenden Berechnungsgrundlagen in die neue Gemeindestruktur überführt.

(3) Soweit Flächenangaben für Zuweisungen von Bedeutung sind, sind die Angaben des Statistischen Landesamtes Sachsen-Anhalt zum 31. Dezember des vorvergangenen Jahres zugrunde zu legen.

(4) Veränderungen bei den in den Absätzen 1 und 3 genannten Bezugsgrößen um mehr als 15 v. H. können in Einzelfällen auf Antrag ganz oder teilweise durch Zuweisungen aus dem Ausgleichsstock ausgeglichen werden.

(5) Für die der Leistungsgewährung zugrunde liegende Angaben sind die aktuell verfügbaren Daten des Statistischen Landesamtes Sachsen-Anhalt zu verwenden, soweit nicht dieses Gesetz abweichende Regelungen trifft. Soweit für den Vollzug dieses Gesetzes Daten benötigt werden, die beim Statistischen Landesamt Sachsen-Anhalt nicht zur Verfügung stehen, können andere von Landesbehörden erhobene oder überprüfte Daten zugrunde gelegt werden.