§ 25 FAG - Einwohner und Gebiet
Bibliographie
- Titel
- Finanzausgleichsgesetz (FAG)
- Amtliche Abkürzung
- FAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 605.16
(1) Als Einwohnerzahl im Sinne dieses Gesetzes gilt die vom Statistischen Landesamt Sachsen-Anhalt aufgrund einer allgemeinen Zählung der Einwohner oder deren Fortschreibung ermittelte Zahl. Stichtag für die Feststellung ist der 31. Dezember des jeweils vorvergangenen Jahres, soweit in diesem Gesetz nicht ein anderer Tag bestimmt ist. Für die Ermittlung des Einwohnerwertes nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1, Nr. 2 Satz 1 und Nr. 3 gilt die höchste vom Statistischen Landesamt Sachsen-Anhalt aufgrund einer allgemeinen Zählung der Einwohner oder deren Fortschreibung jeweils zum 31. Dezember ermittelte Zahl der Einwohner eines Zeitraumes von fünf Jahren bis einschließlich des vorvergangenen Jahres. Maßgebend ist jeweils der Gebietsstand zum 1. Januar des Festsetzungszeitraumes. Änderungen der Einwohnerzahlen bleiben außer Betracht, wenn die Bescheide über Leistungen nach diesem Gesetz ergangen sind. Bei Änderungen der Einwohnerzahl, insbesondere im Zeitraum nach Satz 3, durch eine allgemeine Zählung der Einwohner zu einem bestimmten Stichtag entscheidet das für Statistik zuständige Ministerium durch Verordnung, ab wann die darauf beruhenden fortgeschriebenen Zahlen zu berücksichtigen sind. Eine nachträglich festgestellte Einwohnerzahl führt nicht zur Änderung der Bescheide über Leistungen.
(2) Bei Eingemeindungen, Gemeindeneubildungen, Gemeindeteilumgliederungen und Gemeindeteilungen werden die in die Berechnung einfließenden Berechnungsgrundlagen in die neue Gemeindestruktur überführt.
(3) Soweit Flächenangaben für Zuweisungen von Bedeutung sind, sind die Angaben des Statistischen Landesamtes Sachsen-Anhalt zum 31. Dezember des vorvergangenen Jahres zugrunde zu legen.
(4) Veränderungen bei den in den Absätzen 1 und 3 genannten Bezugsgrößen um mehr als 15 v. H. können in Einzelfällen auf Antrag ganz oder teilweise durch Zuweisungen aus dem Ausgleichsstock ausgeglichen werden.
(5) Für die der Leistungsgewährung zugrunde liegenden Angaben sind die aktuell verfügbaren Daten des Statistischen Landesamtes Sachsen-Anhalt zu verwenden, soweit nicht dieses Gesetz abweichende Regelungen trifft. Soweit für den Vollzug dieses Gesetzes Daten benötigt werden, die beim Statistischen Landesamt Sachsen-Anhalt nicht zur Verfügung stehen, können andere von Landesbehörden erhobene oder überprüfte Daten zugrunde gelegt werden.