§ 16 WPflG - Zweck der Musterung
Bibliographie
- Titel
- Wehrpflichtgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- WPflG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 50-1
(1) Ungediente Wehrpflichtige werden vor der Heranziehung zum Wehrdienst gemustert.
(2) Durch die Musterung entscheiden die Kreiswehrersatzämter, welche ungedienten Wehrpflichtigen für den Wehrdienst zur Verfügung stehen. Festgestellt wird ferner die Verfügbarkeit für den Grundwehrdienst in zeitlich getrennten Abschnitten im Falle des § 5 Abs. 2. Weiterhin können Feststellungen über die Eignung der Wehrpflichtigen für Verwendungen in den Streitkräften getroffen werden; dies gilt nicht für Wehrpflichtige, die einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gestellt haben.
(3) Ungediente Wehrpflichtige sollen in der Regel bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie das einundzwanzigste Lebensjahr vollenden, gemustert werden. Männliche Personen können bereits ein halbes Jahr vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres gemustert werden; von diesem Zeitpunkt an finden auf diese männlichen Personen die Absätze 1 und 2, §§ 17 und 19, § 20a, §§ 21 und 22, § 24 und §§ 24b bis 27 Anwendung.