§ 16 WPflG - Zweck der Musterung

Bibliographie

Titel
Wehrpflichtgesetz (WPflG)
Amtliche Abkürzung
WPflG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
50-1

(1) Ungediente Wehrpflichtige werden vor der Heranziehung zum Wehrdienst gemustert.

(2) Durch die Musterung entscheiden die Kreiswehrersatzämter, welche ungedienten Wehrpflichtigen für den Wehrdienst zur Verfügung stehen. Festgestellt wird ferner die Verfügbarkeit für den Grundwehrdienst in zeitlich getrennten Abschnitten im Falle des § 5 Abs. 2 Satz 3. Weiterhin können Feststellungen über die Eignung der Wehrpflichtigen für Verwendungen in den Streitkräften getroffen werden; dies gilt nicht für Wehrpflichtige, die einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gestellt haben.

(3) Männliche Personen können bereits ein halbes Jahr vor Vollendung des 18. Lebensjahres, Minderjährige, die mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters den Antrag stellen, vorzeitig zum Grundwehrdienst herangezogen zu werden, bereits ein halbes Jahr vor Vollendung des 17. Lebensjahres gemustert werden; von diesem Zeitpunkt an finden auf diese männlichen Personen die Absätze 1 und 2, §§ 17, 19, 20a, 21, 24, 24b und 25 Anwendung.