Versionsverlauf


§ 108a UrhG - Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung

Bibliographie

Titel
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
UrhG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
440-1

(1) Handelt der Täter in den Fällen des Vervielfältigens oder des Verbreitens im Sinne des § 106 oder des § 108 gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(2) Der Versuch ist strafbar.