§ 69 IfSG - Kosten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
- Amtliche Abkürzung
- IfSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2126-13
(1) 1Die Kosten für
- 1.
- 2.die Durchführung der Erhebungen nach § 14 Satz 2,
- 3.die Maßnahmen nach § 17 Abs. 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, soweit sie von der zuständigen Behörde angeordnet worden sind und die Notwendigkeit der Maßnahmen nicht vorsätzlich herbeigeführt wurde,
- 4.Untersuchung und Behandlung nach § 19 Abs. 2 Nr. 2,
- 5.die Maßnahmen nach § 20 Abs. 5,
- 6.
- 7.
- 8.die Röntgenuntersuchungen nach § 36 Abs. 4 Satz 2
sind aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten, soweit nicht auf Grund anderweitiger gesetzlicher Vorschriften oder auf Grund Vertrages Dritte zur Kostentragung verpflichtet sind. 2Im Übrigen richten sich die Gebührenpflicht und die Höhe der Gebühren unbeschadet der §§ 18 und 38 nach Landesrecht.
(2) Wer die öffentlichen Mittel aufzubringen hat, bleibt, soweit nicht bundesgesetzlich geregelt, der Regelung durch die Länder vorbehalten.
müsste lauten: nach § 25