§ 29 LFGG - Besetzung und Gliederung
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
- Amtliche Abkürzung
- LFGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 3150
(1) Die Notare und die Notarvertreter, nach Bildung der Abteilungen nur diejenigen bei der Abteilung Freiwillige Gerichtsbarkeit, sind zugleich Grundbuchbeamte für die zum Notariatsbezirk gehörenden Grundbuchämter. Für die den Notariaten zugewiesenen Rechtspfleger bedarf die Bestellung zum Grundbuchbeamten einer besonderen Anordnung des Präsidenten des Oberlandesgerichts.
(2) § 17 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend. Ist nach Bundesrecht der Richter oder Rechtspfleger gemeinsam mit einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zuständig, so entfällt die Mitwirkung des Urkundsbeamten neben dem Notar oder Rechtspfleger.