§ 29 LFGG - Besetzung und Gliederung

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
Amtliche Abkürzung
LFGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
3150

(1) Die Notare und die Notarvertreter sind zugleich Grundbuchbeamte für die zum Notariatsbezirk gehörenden Grundbuchämter, soweit sie nicht bei der Abteilung Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege verwendet werden. Für die den Notariaten zugewiesenen Rechtspfleger bedarf die Bestellung zum Grundbuchbeamten einer besonderen Anordnung des Präsidenten des Oberlandesgerichts.

(2) § 17 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend. Ist nach Bundesrecht der Richter oder Rechtspfleger gemeinsam mit einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zuständig, so entfällt die Mitwirkung des Urkundsbeamten neben dem Notar oder Rechtspfleger.