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  • ab 01.01.1982 (aktuelle Fassung)

§ 60 BBergG - Form der Bestellung und Abberufung verantwortlicher Personen, Namhaftmachung

Bibliographie

Titel
Bundesberggesetz (BBergG)
Amtliche Abkürzung
BBergG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
750-15

(1) 1Die Bestellung und Abberufung verantwortlicher Personen sind schriftlich zu erklären. 2In Fällen, die nach § 57 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 2 eine Abweichung von einem zugelassenen Betriebsplan rechtfertigen, kann die Erklärung auch mündlich erfolgen; sie ist unverzüglich schriftlich zu bestätigen. 3In der Bestellung sind die Aufgaben und Befugnisse genau zu beschreiben; die Befugnisse müssen den Aufgaben entsprechen.

(2) 1Die verantwortlichen Personen sind unter Angabe ihrer Stellung im Betrieb und ihrer Vorbildung der zuständigen Behörde unverzüglich nach der Bestellung namhaft zu machen. 2Die Änderung der Stellung im Betrieb und das Ausscheiden verantwortlicher Personen sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.