Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)

Bibliographie

Titel
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Amtliche Abkürzung
LVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2010-2

Vom 8. Juli 1957 (GVBl. S. 101)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. September 2012 (GVBl. S. 311) (1)

Der Landtag von Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Inhaltsübersicht§§
Erster Teil
Vollstreckung von Verwaltungsakten
I. Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften1 - 18
II. Abschnitt
Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird
1. Unterabschnitt
Allgemeine Vorschriften19 - 26
2. Unterabschnitt
Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
I.
Allgemeines27 - 30a
II.
Vollstreckung in Sachen31 - 42
III.
Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte43 - 58
3. Unterabschnitt
Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen59 - 60
III. Abschnitt
Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Handlung, Duldung oder Unterlassung gefordert wird61 - 67
Zweiter Teil
Vollstreckung in sonstigen Fällen
I. Abschnitt
Vollstreckung aus Urkunden über Ansprüche des öffentlichen Rechtes68 - 70
II. Abschnitt
Vollstreckung wegen privatrechtlicher Forderungen71 - 74
Dritter Teil
Sicherungsverfahren und Verwertung von Sicherheiten
I. Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften75
II. Abschnitt
Sicherungsverfahren76 - 81
III. Abschnitt
Verwertung von Sicherheiten82
Vierter Teil
Kosten, Einschränkung von Grundrechten, Schlussvorschriften83 - 87

Nach Artikel 4 des Gesetzes vom 12. September 2012 (GVBl. S. 311) sind § 25 Abs. 2 bis 10, § 49 Abs. 3 Satz 4 und § 67 Abs. 2 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes und die darin genannten Bestimmungen der Zivilprozessordnung jeweils in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn die Auskunftserteilung oder die Haft vor dem 1. Januar 2013 angeordnet worden ist. Im Rahmen des § 25b Satz 1 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung steht die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach

  1. 1.

    § 25 Abs. 4 Satz 1 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes,

  2. 2.

    § 807 der Zivilprozessordnung oder

  3. 3.

    § 284 der Abgabenordnung

jeweils in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung der Abgabe der Vermögensauskunft nach § 25a des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung gleich.