Anlage 7 BGV - Bedarfsgegenstände, die mit einem Warnhinweis versehen sein müssen
Bibliographie
- Titel
- Bedarfsgegenständeverordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- BGV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2125-40-46
Anlage 7
(zu § 9)
Lfd. Nr. | Erzeugnis | Warnhinweis | Stelle(n), an oder auf der/denen der Warnhinweis anzubringen ist |
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1 | 2 | 3 | 4 |
1. | Imprägnierungsmittel in Aerosolpackungen für Leder- und Textilerzeugnisse, die für den häuslichen Bedarf bestimmt sind, ausgenommen solche, die Schäume erzeugen | "Vorsicht! Unbedingt beachten! Gesundheitsschäden durch Einatmen möglich! Nur im Freien oder bei guter Belüftung verwenden! Nur wenige Sekunden sprühen! Großflächige Leder- und Textilerzeugnisse nur im Freien besprühen und gut ablüften lassen! Von Kindern fernhalten!" | Aerosolpackung und Verpackung der einzelnen Aerosolpackung(en) |
2. | Für den häuslichen Bedarf bestimmte Insektenvertilgungsmittel im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes auf der Basis von Dichlorvos, die kontinuierlich diesen Wirkstoff abgeben | "Dauerbelastung bei Kleinkindern, Kranken und älteren Leuten in nicht oder schwach belüfteten Räumen vermeiden! Nur bei Bedarf anwenden!" | Auf dem Bedarfsgegenstand oder der Verpackung |
3. | Für den häuslichen Bedarf bestimmte Insektenvertilgungsmittel im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes auf der Basis von Pyrethrum oder Pyrethroiden, die unter Anwendung von Wärme ausgebracht werden und diese Wirkstoffe kontinuierlich abgeben | "Dauerbelastung in nicht oder schwach belüfteten Räumen vermeiden! Nur bei Bedarf zur Mückenabwehr am Abend und in der Nacht anwenden!" | Auf dem Ausbringungsgerät oder seiner Verpackung sowie auf den Verpackungen zur Nachfüllung |