§ 30 StrG - Unterhaltung von Kreuzungen öffentlicher Straßen
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Straßengesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- StrG,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 60-6
(1) Bei einer höhengleichen Kreuzung hat der Träger der Straßenbaulast für die Straße höherer Verkehrsbedeutung die Kreuzung in der Fahrbahnbreite seiner Straße zu unterhalten, im Übrigen der Träger der Straßenbaulast für die kreuzende Straße.
(2) Bei einer Über- und Unterführung hat der Träger der Straßenbaulast für die Straße höherer Verkehrsbedeutung das Kreuzungsbauwerk zu unterhalten. Die übrigen Teile der Kreuzung hat der Träger der Straßenbaulast für die Straße zu unterhalten, zu der sie gehören.
(3) In den Fällen des § 29 Abs. 1 hat der Träger der Straßenbaulast für die neuhinzukommende Straße die Mehrkosten für die Unterhaltung zu erstatten, die durch die Regelung nach den Abs. 1 und 2 dem anderen Träger der Straßenbaulast entstehen. Der Erstattungsanspruch kann längstens für einen Zeitraum von fünfzehn Jahren nach Errichtung der Kreuzung geltend gemacht werden.
(4) Nach einer wesentlichen Änderung einer bestehenden Kreuzung haben die Träger der Straßenbaulast ihre veränderten Unterhaltungskosten ohne Ausgleich zu tragen.
(5) Abweichende Regelungen werden in dem Zeitpunkt hinfällig, in dem nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine wesentliche Änderung an der Kreuzung durchgeführt wird.
(6) Durch Rechtsverordnung wird bestimmt, zu welcher Straße die einzelnen Teile einer Kreuzung gehören.
(7) Die Vorschriften der Abs. 1 und 3 bis 6 gelten für die Einmündung einer öffentlichen Straße in eine andere entsprechend.