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§ 19 WOSprAuG - Stimmauszählung

Bibliographie

Titel
Erste Verordnung zur Durchführung des Sprecherausschussgesetzes (Wahlordnung zum Sprecherausschussgesetz - WOSprAuG)
Amtliche Abkürzung
WOSprAuG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
801-11-1

Nach Öffnung der Wahlurnen entnimmt der Wahlvorstand die Stimmzettel den Wahlumschlägen und zählt die auf jeden Bewerber entfallenden Stimmen zusammen; § 12 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend.