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Art. 12 Verf

Bibliographie

Titel
Verfassung des Freistaats Thüringen
Redaktionelle Abkürzung
Verf,TH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
100-1

(1) Das Land gewährleistet die Grundversorgung durch öffentlich-rechtlichen Rundfunk und sorgt für die Ausgewogenheit der Verbreitungsmöglichkeiten zwischen privaten und öffentlich-rechtlichen Veranstaltern.

(2) In den Aufsichtsgremien der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und in den vergleichbaren Aufsichtsgremien über den privaten Rundfunk sind die politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Gruppen nach Maßgabe der Gesetze zu beteiligen.