§ 76 LWG 2008 - Deichvorland (1)
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- LWG 2008,SH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 753-2
Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 12 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425). Zur weiteren Anwendung s. § 113 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425).
Durch die Nutzung des Deichvorlandes, dessen zu erhaltende Breite von der obersten Küstenschutzbehörde festgelegt wird, dürfen die Belange des Küstenschutzes, insbesondere die Sicherheit und die Unterhaltung der Deiche, nicht beeinträchtigt werden. Die Eigentümerinnen oder Eigentümer und die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, das Deichvorland zum Schutze des Deiches zu pflegen. Die untere Küstenschutzbehörde kann zum Schutz der Belange des Küstenschutzes im Sinne von Satz 1 Anordnungen treffen. Für die Nutzung des Deichvorlands gilt § 70 entsprechend.