§ 23i EZulV - Zulage im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst und im Einsatzführungsdienst

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung - EZulV)
Amtliche Abkürzung
EZulV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2032-1-11-3

(1) 1Beamte und Soldaten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst und Soldaten im Einsatzführungsdienst, die in militärischen Dienststellen verwendet werden, in denen der Belastungswert nach Absatz 2 höher als 1.000 ist, erhalten eine Zulage, wenn sie nicht nur gelegentlich verantwortlich verwendet werden als

  1. 1.

    Flugsicherungskontrollpersonal,

  2. 2.

    Flugdatenbearbeitungspersonal in Flugsicherungssektoren oder als Flugberatungspersonal in Flugsicherungsstellen oder

  3. 3.

    Betriebspersonal des Einsatzführungsdienstes sowohl bei der Erarbeitung der Luftlage als auch der Leitung von Luftfahrzeugen.

2Eine verantwortliche Mitarbeit des lizenzierten Betriebspersonals im Einsatzführungsdienst setzt den Besitz der örtlichen Zulassung voraus.

(2) 1Der Belastungswert errechnet sich aus den im Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre jährlich kontrollierten Flugbewegungen der Flugsicherungs- oder Einsatzführungsdienststelle im Verhältnis zum eingesetzten Personal. 2Bei Platzschließungen von mehr als drei Monaten sind der Berechnung die im davorliegenden Jahr kontrollierten Flugbewegungen zugrunde zu legen.

(3) Die Höhe der monatlichen Zulage ergibt sich aus folgender Übersicht:

   Belastungswert   
Gruppe
Flugsicherungskontrollpersonal, Betriebspersonal des Einsatzführungsdienstes mit Radarleit-Jagdlizenz und/oder LuftlagelizenzAufsichtspersonal (Einsatzführungsstabsoffiziere mit Radarführungslizenz)Flugdatenbearbeitungspersonal, Flugberatungspersonal, übriges Betriebspersonal des Einsatzführungsdienstes
1.001 - 2000
I
81,81 Euro76,69 Euro30,68 Euro
2001 - 4.500
II
102,26 Euro76,69 Euro40,90 Euro
4.501 - 7.000
III
122,71 Euro76,69 Euro51,13 Euro
mehr als 7.000
IV
143,16 Euro76,69 Euro61,36 Euro

(4) 1Das Bundesministerium der Verteidigung legt die Zuordnung der betroffenen Dienststellen der militärischen Flugsicherung und des Einsatzführungsdienstes - einschließlich ihrer disloziert eingesetzten Truppenteile - zu den Gruppen nach Absatz 3 fest und gibt sie allgemein bekannt. 2Die Zuordnung ist jährlich zu überprüfen.

(5) Die Zulage wird neben der Fliegerzulage nach § 23f und der Fallschirmspringerzulage nach § 23h nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.