Art. 20 BayMG - Datenschutz
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privater Rundfunkangebote und anderer Telemedien in Bayern (Bayerisches Mediengesetz - BayMG)
- Amtliche Abkürzung
- BayMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2251-4-S/W
(1) Soweit in den Abs. 2 bis 6 nichts anderes bestimmt ist, ist für die Landeszentrale und für die Anbieter § 47 des Rundfunkstaatsvertrags anzuwenden.
(2) Für die ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken erfolgende Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten gelten von den Vorschriften des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) nur die Art. 5 bis 8.
(3) Der Präsident der Landeszentrale beruft mit Zustimmung des Verwaltungsrats einen Beauftragten für den Datenschutz bei der Landeszentrale. Dieser überwacht die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz bei der Landeszentrale und den Anbietern. Dies gilt auch, soweit es sich um Verwaltungsangelegenheiten handelt. Art. 9, 25 Abs. 2 bis 4 und Art. 29 bis 33 BayDSG finden keine Anwendung. Art. 26 und 27 BayDSG finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des behördlichen Datenschutzbeauftragten der Beauftragte für den Datenschutz bei der Landeszentrale tritt. Dieser ist in Ausübung seines Amts unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Im Übrigen untersteht er der Dienstaufsicht des Verwaltungsrats.
(4) Landeszentrale und Anbieter haben dem Beauftragten für Datenschutz bei der Landeszentrale auf Verlangen die für die Erfüllung seiner Aufgaben nach Abs. 3 erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen; Anbieter sind verpflichtet, dem Beauftragten zur Erfüllung seiner Aufgaben jederzeit die kostenlose Kontrolle von Angeboten zu gewährleisten. Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Der Auskunftspflichtige ist darauf hinzuweisen. Der Beauftragte ist befugt, zur Überwachung des Datenschutzes Geschäftsräume der in Satz 1 genannten Stellen zu betreten, dort die notwendigen Prüfungen vorzunehmen und geschäftliche Unterlagen, Daten und Datenverarbeitungsprogramme einzusehen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes, Art. 106 Abs. 3 der Verfassung) sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10 des Grundgesetzes, Art. 112 Abs. 1 der Verfassung) werden insoweit eingeschränkt.
(5) Jeder kann sich an den Beauftragten für den Datenschutz bei der Landeszentrale mit dem Vorbringen wenden, bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten durch die Landeszentrale oder einen Anbieter in seinen Rechten verletzt worden zu sein.
(6) Bei Beanstandungen verständigt der Beauftragte für den Datenschutz bei der Landeszentrale den Präsidenten und den Verwaltungsrat. Er erstattet den Organen der Landeszentrale mindestens alle zwei Jahre einen Bericht über seine Tätigkeit. Auf Beschluss eines Organs der Landeszentrale erstattet er darüber hinaus besondere Berichte.