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§ 4 LJagdG Bln - Entschädigung bei Angliederung von Flächen

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Schutz, die Hege und Jagd wild lebender Tiere im Land Berlin (Landesjagdgesetz Berlin - LJagdG Bln)
Amtliche Abkürzung
LJagdG Bln
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
792-2

Der Eigentümer von Flächen, die an einen Eigenjagdbezirk angegliedert werden, hat gegen den Eigentümer oder Nutznießer des Eigenjagdbezirkes einen Anspruch auf eine dem Flächenanteil entsprechende angemessene Entschädigung. Als angemessene Entschädigung ist der ortsübliche Pachtzins oder Durchschnittspachtzins der an den Eigenjagdbezirk angrenzenden gemeinschaftlichen Jagdbezirke anzusehen. Bei verpachteten Eigenjagdbezirken hat der Eigentümer der angegliederten Flächen einen Anspruch auf eine dem Flächenanteil entsprechende angemessene Entschädigung in Höhe des Pachtzinses, wenn dieser höher ist als die nach Satz 2 zu zahlende Entschädigung.