§ 7 LAbfWG - Verbot der Wegnahme getrennt bereitgestellter Abfälle
Bibliographie
- Titel
- Abfallwirtschaftsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesabfallwirtschaftsgesetz - LAbfWG)
- Amtliche Abkürzung
- LAbfWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2129-3
Abfälle, die die überlassungspflichtige Besitzerin oder der überlassungspflichtige Besitzer (§ 13 Abs. 1 KrW-/AbfG) in Erfüllung einer satzungsrechtlichen Verpflichtung (§ 5 Abs. 1 Satz 3) oder aufgrund einer entsprechenden Empfehlung getrennt von den sonstigen Abfällen zum Einsammeln durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dessen Beauftragten bereitgestellt hat, dürfen Dritte nicht an sich nehmen.