§ 18 HWBG - Finanzierung von Einrichtungen der Weiterbildung in freier Trägerschaft
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Förderung der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens im Lande Hessen (Hessisches Weiterbildungsgesetz - HWBG)
- Amtliche Abkürzung
- HWBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 73-19
(1) Die anerkannten Träger der Einrichtungen der Weiterbildung haben Anspruch auf Bezuschussung durch das Land.
(2) Sie erhalten denselben Stundenzuschuss wie die öffentlichen Träger. Das Nähere wird in einer Vereinbarung zwischen dem Land und den anerkannten landesweiten Organisationen der freien Träger geregelt. Der Abschluss der Vereinbarung ist eine Voraussetzung für eine Förderung durch das Land.
(3) § 12 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend. Das Land fördert ab dem Haushaltsjahr 2002 90.000 Unterrichtsstunden nach Maßgabe der jeweiligen Haushaltsgesetze.
(4) Die Abrechnung kann im Rahmen der nach Abs. 5 bestimmten Haushaltsmittel auch entsprechend § 7 Abs. 2 erfolgen.
(5) Der Landeszuschuss wird gemäß dem jeweils für das letzte Haushaltsjahr gültigen Verteilungsschlüssel aufgeteilt. Neu anerkannte Einrichtungen erhalten eine jährliche Förderung höchstens in Höhe von 2 800 Unterrichtsstunden.