§ 22 HWBG - Weiterbildungsstatistik
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Förderung der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens im Lande Hessen (Hessisches Weiterbildungsgesetz - HWBG)
- Amtliche Abkürzung
- HWBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 73-19
Durch Rechtsverordnung der Kultusministerin oder des Kultusministers können die Einrichtungen der Weiterbildung nach § 1 Abs. 1 und 2 verpflichtet werden, für statistische Zwecke Daten, insbesondere über das Personal, die Finanzierung, Art und Umfang der durchgeführten Maßnahmen der Weiterbildung und die Teilnehmenden an Bildungsveranstaltungen sowie über weiterbildungsbezogene Tatbestände zur Evaluierung, Bildungsberichterstattung und Bildungsplanung an das Kultusministerium und an das Statistische Landesamt zu übermitteln.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 23 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 477)