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§ 6 LWG - Wählbarkeit

Bibliographie

Titel
Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
111.1

(1) Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der am Wahltage

  1. 1.
    das 18. Lebensjahr vollendet hat und
  2. 2.
    seit sechs Monaten im Lande Sachsen-Anhalt seinen Wohnsitz im Sinne des § 2 hat.

(2) Nicht wählbar ist,

  1. 1.
    wer nach § 3 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
  2. 2.
    wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
  3. 3.
    wer, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen, Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und diese Rechtsstellung durch Ausschlagung der deutschen Staatsangehörigkeit nach dem Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 (BGBl. I S. 65), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Verminderung der Staatenlosigkeit vom 29. Juni 1977 (BGBl. I S. 1101), erlangt hat.