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§ 6 LWG - Wählbarkeit

Bibliographie

Titel
Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG).
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
111.1

(1) Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der am Wahltage

  1. 1.

    das 18. Lebensjahr vollendet hat und

  2. 2.

    seit sechs Monaten im Lande Sachsen-Anhalt seinen Wohnsitz im Sinne des § 2 hat.

(2) Nicht wählbar ist,

  1. 1.

    wer nach § 3 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist und

  2. 2.

    wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.