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  • ab 15.06.2018 (aktuelle Fassung)

§ 59 ThürDSG - Datenübermittlung ohne Angemessenheitsbeschluss und ohne geeignete Garantien (Artikel 38 der Richtlinie (EU) 2016/680)

Bibliographie

Titel
Thüringer Datenschutzgesetz (ThürDSG)
Amtliche Abkürzung
ThürDSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
204-1

(1) Liegen weder ein Beschluss nach Artikel 36 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 noch geeignete Garantien nach § 58 Abs. 1 vor, ist eine Übermittlung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 57 auch dann zulässig, wenn die Übermittlung erforderlich ist

  1. 1.

    zum Schutz lebenswichtiger Interessen einer natürlichen Person,

  2. 2.

    zur Wahrung berechtigter Interessen der betroffenen Person,

  3. 3.

    zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Staates,

  4. 4.

    im Einzelfall für die in § 31 genannten Zwecke oder

  5. 5.

    im Einzelfall zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit den in § 31 genannten Zwecken.

(2) Der Verantwortliche hat von einer Übermittlung nach Absatz 1 abzusehen, wenn die Grundrechte der betroffenen Person das öffentliche Interesse an der Übermittlung überwiegen.

(3) § 58 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.