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§ 64b SchulG - Evaluationsbericht

Bibliographie

Titel
Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Amtliche Abkürzung
SchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2230-1

Über die automatisierte Schülerdatei nach § 64a ist ein Evaluationsbericht zu erstellen, der dem Abgeordnetenhaus von Berlin zwei Jahre nach Inbetriebnahme der Schülerdatei vorzulegen ist. Der Bericht soll Aufschluss über Art und Umfang sowie die Erforderlichkeit der Datenerhebung geben und ist jährlich zu erstellen.