§ 198 StVollzG - In-Kraft-Treten

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung - Strafvollzugsgesetz (StVollzG) -
Amtliche Abkürzung
StVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
312-9-1

(1) Dieses Gesetz tritt unbeschadet der §§ 199 und 201 am 1. Januar 1977 in Kraft, soweit die Absätze 2 und 3 nichts anderes bestimmen.

(2)

  1. 1.

    Am 1. Januar 1980 treten folgende Vorschriften in Kraft:

    § 37-Arbeitszuweisung -
    § 39 Abs. 1-Freies Beschäftigungsverhältnis -
    § 41 Abs. 2-Zustimmungsbedürftigkeit bei weiterbildenden Maßnahmen -
    § 42-Freistellung von der Arbeitspflicht -
    § 149 Abs. 1-Arbeitsbetriebe, Einrichtungen zur beruflichen Bildung -
    § 162 Abs. 1-Beiräte -.
  2. 2.

    (weggefallen)

  3. 3.

    (weggefallen)

(3) Durch besonderes Bundesgesetz werden in Kraft gesetzt:

§ 5 Abs. 1-Trennung im Aufnahmeverfahren
§ 41 Abs. 3-Zustimmungsbedürftigkeit bei Beschäftigung in Unternehmerbetrieben
§ 45-Ausfallentschädigung -
§ 46-Taschengeld -
§ 47-Hausgeld -
§ 49-Unterhaltsbeitrag -
§ 50-Haftkostenbeitrag -
§ 65 Abs. 2 Satz 2-Krankenversicherungsleistungen bei Krankenhausaufenthalt -
§ 93 Abs. 2-Inanspruchnahme des Hausgeldes -
§ 127 Abs. 2-Heime für Entlassene aus der Sozialtherapie
§ 176 Abs. 2 und 3-Ausfallentschädigung und Taschengeld im Jugendstrafvollzug -
§ 189-Verordnung über Kosten -
§ 190 Nr. 1 bis 10 und 13 bis 18,§§ 191 bis 193-Sozialversicherung -.

(4) Über das Inkrafttreten des § 41 Abs. 3 - Zustimmungsbedürftigkeit bei Beschäftigung in Unternehmerbetrieben - wird zum 31. Dezember 1983, über das Inkrafttreten des § 5 Abs. 1 -Trennung im Aufnahmeverfahren -, des § 127 Abs. 2 - Heime für Entlassene aus der Sozialtherapie - und über die Fortgeltung des § 201 Nr. 1 - Unterbringung im offenen Vollzug - wird zum 31. Dezember 1985 befunden.