§ 10 JVKostG - Ermäßigung der Gebühren und Absehen von der Kostenerhebung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostengesetz - JVKostG)
- Amtliche Abkürzung
- JVKostG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 363-5
Die Justizbehörde kann ausnahmsweise, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kostenschuldners oder aus Billigkeitsgründen geboten erscheint, die Gebühren ermäßigen oder von der Erhebung der Kosten absehen.