§ 3 IngG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung "Ingenieur/Ingenieurin" (Ingenieurgesetz - IngG)
- Amtliche Abkürzung
- IngG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Die in § 1 genannte Berufsbezeichnung darf ferner führen, wer vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine Tätigkeit unter dieser Berufsbezeichnung ausgeübt hat und die Absicht, diese Berufsbezeichnung weiterzuführen, vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes der hierfür zuständigen Behörde angezeigt hat.
(2) Wer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tätigkeit unter der in § 1 genannten Berufsbezeichnung oder eine Tätigkeit, die in der Regel von einem Ingenieur oder einer Ingenieurin ausgeführt wird, ausgeübt hat, aber aus Rechtsgründen bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die in § 1 genannte Berufsbezeichnung nicht führen durfte, ist berechtigt, diese nach Wegfall des Hinderungsgrundes zu führen, wenn innerhalb der in Absatz 1 genannten Ausschlussfrist die diesbezügliche Absicht unter Angabe des Hinderungsgrundes der zuständigen Behörde schriftlich angezeigt wurde.
(3) Die Ausschlussfrist endet für Deutsche, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ihren Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin haben, ein Jahr nach der Begründung des Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin.