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§ 3 InsOAG - Förderung der geeigneten Stellen

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung
Redaktionelle Abkürzung
InsOAG,BW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
311

Das Land gewährt nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans den nach § 1 Abs. 2 geeigneten Stellen mit Sitz in Baden-Württemberg Fallpauschalen für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO einschließlich der hierfür erforderlichen Tätigkeit sowie für den Abschluss eines zur Restschuldbefreiung des Schuldners führenden außergerichtlichen Vergleichs. Das Sozialministerium wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln.