§ 3 InsOAG - Förderung der geeigneten Stellen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- InsOAG,BW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 311
Das Land gewährt nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans den nach § 1 Abs. 2 geeigneten Stellen mit Sitz in Baden-Württemberg Fallpauschalen für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO einschließlich der hierfür erforderlichen Tätigkeit sowie für den Abschluss eines zur Restschuldbefreiung des Schuldners führenden außergerichtlichen Vergleichs. Das Sozialministerium wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln.