§ 19 BbgBestG - Bestattungspflicht
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz - BbgBestG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgBestG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 923-2
(1) Jede Leiche muss bestattet werden. Dies gilt nicht für Totgeborene mit einem Gewicht unter 1.000 Gramm. Diese Totgeborenen sowie Fehlgeborene sind auf Wunsch eines Elternteils zu bestatten.
(2) Werden Totgeborene oder Fehlgeborene mit einem Gewicht unter 1.000 Gramm nicht bestattet, sind sie von der Einrichtung, in der die Geburt erfolgt ist, oder durch den Inhaber des Gewahrsams hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend zu beseitigen, sofern sie nicht rechtmäßig zu medizinischen, pharmazeutischen oder wissenschaftlichen Zwecken verwendet werden. Für die Beseitigung von Föten aus Schwangerschaftsabbrüchen sowie von Körperteilen gilt Satz 1 entsprechend.
(3) Die Erdbestattung oder Einäscherung ist innerhalb von zehn Tagen nach Feststellung des Todes durchzuführen. Die untere Gesundheitsbehörde kann im Einzelfall die Frist verlängern, sofern gesundheitliche oder hygienische Bedenken nicht entgegenstehen, oder die Frist nach Satz 1 aus Gründen der Hygiene verkürzen. Satz 1 gilt nicht für die in § 6 Abs. 3 genannten Todesfälle.