§ 194 LVwG - Automatisiertes Abrufverfahren
Bibliographie
- Titel
- Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
- Amtliche Abkürzung
- LVwG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 20-1
(1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen Polizeidienststellen, zwischen Ordnungsbehörden sowie zwischen Ordnungsbehörden und der Polizei durch Abruf aus einer Datei ermöglicht, ist zulässig, soweit diese Form der Übermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der betroffenen Person und der Erfüllung der Aufgaben angemessen ist. Abrufe sind stichprobenartig in überprüfbarer Form aufzuzeichnen; die Aufzeichnungen dürfen nur für Kontrollzwecke verwendet werden.
(2) Der Empfänger, die Art der personenbezogenen Daten und der Zweck des Abrufs sind in einer Errichtungsanordnung festzulegen, die der Zustimmung der Innenministerin oder des Innenministers bedarf. Die datenverarbeitende Stelle hat die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz unter Übersendung der Errichtungsanordnung zu unterrichten.