§ 194 LVwG - Automatisiertes Abrufverfahren

Bibliographie

Titel
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Amtliche Abkürzung
LVwG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
20-1

(1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen Polizeidienststellen, zwischen Ordnungsbehörden sowie zwischen Ordnungsbehörden und der Polizei durch Abruf aus einer Datei ermöglicht, ist zulässig, soweit diese Form der Übermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der betroffenen Person und der Erfüllung der Aufgaben angemessen ist. Abrufe sind in überprüfbarer Form automatisiert zu protokollieren. Die protokollierten Daten dürfen nur zum Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherheit, zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage sowie zur Ausübung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen durch Dienst- und Fachvorgesetzte verwendet werden. Satz 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ohne ihre Verwendung die Verhinderung oder Verfolgung einer schwerwiegenden Straftat, insbesondere gerichtet gegen Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder mehrerer Personen, aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(2) Die Protokolldaten sind nach zwölf Monaten zu löschen.

(3) Der Empfänger, die Art der personenbezogenen Daten und der Zweck des Abrufs sind in einer Errichtungsanordnung festzulegen, die der Zustimmung des Innenministeriums bedarf. Die Daten verarbeitende Stelle hat die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz unter Übersendung der Errichtungsanordnung zu unterrichten.