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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

§ 6 Nds. AG SGB IX/XII - Wirkungen der Heranziehung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Neunten und des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (Nds. AG SGB IX/XII)
Amtliche Abkürzung
Nds. AG SGB IX/XII
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

(1) 1Die herangezogenen Kommunen treffen die organisatorischen Vorkehrungen, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben aufgrund einer Heranziehung erforderlich sind. 2Insbesondere stellen sie die erforderlichen Dienstkräfte und Einrichtungen zur Verfügung.

(2) 1Der zuständige Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe kann der herangezogenen Kommune Weisungen erteilen. 2Er kann besonders gelagerte Fälle an sich ziehen.

(3) Eine nach § 4 Abs. 1 herangezogene Kommune entscheidet im Namen des örtlichen Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe.

(4) Eine nach § 4 Abs. 2 herangezogene Kommune entscheidet im eigenen Namen.

(5) Eine nach § 4 Abs. 3 herangezogene Kommune entscheidet im Namen des örtlichen Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe.

(6) In Angelegenheiten der Sozialhilfe erlässt den Widerspruchsbescheid

  1. 1.

    in den Fällen des Absatzes 4 die herangezogene Kommune sowie

  2. 2.

    in den Fällen des Absatzes 5 der örtliche Träger der Sozialhilfe.

(7) Die nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 herangezogenen örtlichen Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe sind auch im Fall einer Heranziehung einer Kommune nach § 4 Abs. 3 gegenüber dem überörtlichen Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe verantwortlich für eine rechtmäßige und zweckmäßige Aufgabenerfüllung.