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  • ab 01.01.2000 (aktuelle Fassung)

§ 5j BinSchG

Bibliographie

Titel
Gesetz betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschifffahrt (Binnenschifffahrtsgesetz - BinSchG)
Amtliche Abkürzung
BinSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4103-1

Für die Gesamtheit der aus demselben Ereignis entstandenen Ansprüche aus Wrackbeseitigung gilt ein gesonderter Haftungshöchstbetrag. Dieser beträgt die Hälfte der nach § 5e maßgebenden Haftungshöchstbeträge. Der Haftungshöchstbetrag steht ausschließlich zur Befriedigung der Ansprüche aus Wrackbeseitigung zur Verfügung.