§ 18 FernUSG - Ergänzende Fernlehrgänge
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (Fernunterrichtsschutzgesetz - FernUSG)
- Amtliche Abkürzung
- FernUSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2211-4
1Auf Fernlehrgänge, deren Lehrgangsziel ausschließlich in der unselbstständigen Ergänzung anderer, in sich abgeschlossener selbstständiger Bildungsangebote besteht und die sich nur zu einer Nutzung in Verbindung mit anderen Bildungsangeboten eignen, finden die §§ 12 bis 14, 16 und 17 keine Anwendung. 2Der Vertrieb dieser Fernlehrgänge ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.