§ 67 HGO - Beschlußfassung
Bibliographie
- Titel
- Hessische Gemeindeordnung (HGO)
- Amtliche Abkürzung
- HGO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 331-1
(1) Der Gemeindevorstand faßt seine Beschlüsse in Sitzungen, die in der Regel nicht öffentlich sind. In einfachen Angelegenheiten können die Beschlüsse im Umlaufverfahren gefaßt werden, wenn niemand widerspricht.
(2) Geheime Abstimmung ist unzulässig; dies gilt auch für Wahlen, es sei denn, daß ein Drittel der Mitglieder des Gemeindevorstands eine geheime Abstimmung verlangt. Im übrigen gilt für die vom Gemeindevorstand vorzunehmenden Wahlen § 55 sinngemäß.