§ 62 SPolG - Formerfordernisse
Bibliographie
- Titel
- Gesetz Nr. 1252 Saarländisches Polizeigesetz (SPolG)
- Amtliche Abkürzung
- SPolG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2012-1
(1) Polizeiverordnungen müssen
- 1.eine ihren Inhalt kennzeichnende Überschrift tragen,
- 2.in der Überschrift als Polizeiverordnung bezeichnet sein,
- 3.das Datum enthalten, unter dem sie erlassen sind,
- 4.die Rechtsgrundlage angeben, die zu ihrem Erlaß ermächtigt,
- 5.die erlassende Behörde bezeichnen,
- 6.den örtlichen Geltungsbereich festlegen.
(2) Polizeiverordnungen sollen den Tag bestimmen, an dem sie in Kraft treten. Fehlt eine solche Bestimmung, so treten sie mit dem auf die Verkündung folgenden Tag in Kraft.