§ 3 LKAAufgVO
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über weitere polizeiliche Aufgaben des Landeskriminalamts bei der Gefahrenabwehr sowie der Erforschung und Verfolgung von Straftaten (Aufgabenverordnung LKA - LKAAufgVO)
- Amtliche Abkürzung
- LKAAufgVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 205
(1) Die Übernahme von Ermittlungen durch das Landeskriminalamt auf Grund von Ersuchen gemäß § 13 Absatz 4 Nummer 3 des Polizeiorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2002 (GV. NRW. S. 308, ber. S. 629), der zuletzt durch Gesetz vom 8. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1008) geändert worden ist, kommt in Betracht, wenn bei Straftaten Anhaltspunkte für überregionale, länderübergreifende oder internationale Tatzusammenhänge erkennbar sind und eine zentrale Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist, insbesondere bei
- 1.
Delikten der politisch motivierten Kriminalität, vornehmlich bei Straftaten gemäß den §§ 129, 129a und 129b des Strafgesetzbuches,
- 2.
Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit gemäß den §§ 93 bis 101a des Strafgesetzbuches,
- 3.
nationalsozialistischen Gewaltverbrechen gemäß § 211 des Strafgesetzbuches,
- 4.
Delikten nach dem Völkerstrafgesetzbuch vom 26. Juni 2002 (BGBl. I S. 2254), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3150) geändert worden ist,
- 5.
Weiterverbreitung von Massenvernichtungswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 36 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, und der Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts (Proliferation),
- 6.
Organisierter Kriminalität und schwerer Bandenkriminalität,
- 7.
Wirtschafts-, Umwelt- und Korruptionskriminalität,
- 8.
Cybercrime, soweit der Einsatz der besonderen Mittel oder Kompetenzen des Landeskriminalamts angezeigt sind, und
- 9.
gewerbsmäßiger Verbreitung kinder- und jugendpornografischer Schriften.
(2) Das Landeskriminalamt führt auf Ersuchen einer Staatsanwaltschaft oder einer Kreispolizeibehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft die Zielfahndung nach einer Person durch, wenn diese
- 1.
zu einer hohen Freiheitsstrafe verurteilt ist und sich der Strafvollstreckung durch Flucht entzieht,
- 2.
einer schweren Straftat dringend verdächtig ist und sich verborgen hält oder
- 3.
vorläufig gemäß § 126a der Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1648) geändert worden ist, oder nach rechtskräftigem Abschluss eines Sicherungsverfahrens gemäß § 63 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen ist oder untergebracht war und sich der Vollstreckung einer Maßregel durch Flucht entzieht
und eine Ausschreibung zur internationalen Fahndung oder im Schengener Informationssystem erfolgt ist.
(3) Das Landeskriminalamt verfolgt eine Straftat im Falle des § 36 des Bundeskriminalamtgesetzes, es sei denn, das für Inneres zuständige Ministerium überträgt die Zuständigkeit einer anderen Polizeibehörde.