§ 5 AG-SGB II NRW
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGB II NRW)
- Amtliche Abkürzung
- AG-SGB II NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 81
(1) Als Teil der Arbeitsgemeinschaften nach § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch können Kreise im Benehmen mit den kreisangehörigen Gemeinden diese zur Durchführung der von ihnen den Arbeitsgemeinschaften übertragenen Aufgaben durch Satzung heranziehen.
(2) Nach § 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zugelassene Kreise können im Benehmen mit den kreisangehörigen Gemeinden diese zur Durchführung der ihnen als Trägern der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch obliegenden Aufgaben durch Satzung heranziehen; diese entscheiden dann in eigenem Namen.
(3) In den Satzungen ist zu bestimmen, welche Aufgaben ganz oder teilweise zu erfüllen sind.
(4) Bei einer Heranziehung nach Absatz 1 können Kreise im Benehmen mit den kreisangehörigen Gemeinden diese durch Satzung an den Aufwendungen beteiligen.
(5) Bei einer Heranziehung nach Absatz 2 tragen die Gemeinden 50 vom Hundert der Aufwendungen für kommunale Leistungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. Die Kreise können durch Satzung einen Härteausgleich festlegen, wenn infolge erheblicher struktureller Unterschiede im Kreisgebiet die Beteiligung kreisangehöriger Gemeinden an den Aufwendungen für diese zu einer erheblichen Härte führt. Abweichend von Satz 1 können zugelassene Kreise und kreisangehörige Gemeinden eine andere Verteilung der Aufwendungen vereinbaren.
(6) Eine Erstattungspflicht entsprechend § 91 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch besteht nicht, soweit Sozialleistungen zu Unrecht erbracht oder Ansprüche gegen Dritte nicht geltend gemacht worden sind und dies auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von Pflichten durch die herangezogene Körperschaft beruht.