§ 29 NBrandSchG - Gebühren und Auslagen bei Einsätzen und sonstigen Leistungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr (Niedersächsisches Brandschutzgesetz - NBrandSchG)
Amtliche Abkürzung
NBrandSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21090

(1) Der Einsatz der gemeindlichen Feuerwehren und der Kreisfeuerwehren ist bei Bränden, bei Notständen durch Naturereignisse und bei Hilfeleistungen zur Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr unentgeltlich, soweit sich aus Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 3 nichts anderes ergibt.

(2) Die Kommunen können von den nach Absatz 4 Verpflichteten Gebühren und Auslagen nach dem Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz (NKAG) erheben

  1. 1.

    für Einsätze nach Absatz 1,

    1. a)

      die verursacht worden sind durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln oder

    2. b)

      bei denen eine Gefährdungshaftung besteht, insbesondere

      1. aa)

        durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen oder von Anhängern, die dazu bestimmt sind, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, von Luft- oder Wasserfahrzeugen oder von Schienenbahnen, außer in Fällen höherer Gewalt, oder

      2. bb)

        durch die Beförderung von oder den sonstigen Umgang mit Gefahrstoffen für gewerbliche oder militärische Zwecke, außer in Fällen höherer Gewalt,

  2. 2.

    für Einsätze, die von einem in einem Kraftfahrzeug eingebauten System zur Absetzung eines automatischen Notrufes oder zur automatischen Übertragung einer Notfallmeldung verursacht wurden und bei denen weder ein Brand oder ein Naturereignis vorgelegen hat noch eine Hilfeleistung zur Rettung eines Menschen aus akuter Lebensgefahr notwendig war,

  3. 3.

    für Einsätze, die durch das Auslösen einer Brandmeldeanlage, auch wenn diese nicht direkt mit der Feuerwehr-Einsatz-Leitstelle verbunden ist, verursacht wurden, ohne dass ein Brand vorgelegen hat,

  4. 4.

    für die Stellung einer Brandsicherheitswache (§ 26),

  5. 5.

    für die Durchführung der Brandverhütungsschau (§ 27),

  6. 6.

    für andere als die in Absatz 1 genannten Einsätze, die dem abwehrenden Brandschutz oder der Hilfeleistung dienen, und

  7. 7.

    für freiwillige Einsätze und Leistungen.

In der Gebührensatzung können Pauschalbeträge für einzelne Leistungen festgelegt werden; dabei ist insbesondere der Zeitaufwand für die Leistung zu berücksichtigen. Für freiwillige Einsätze und Leistungen nach Satz 1 Nr. 7 kann auch ein privatrechtliches Entgelt erhoben werden.

(3) Die Kommunen können bei nach Absatz 1 unentgeltlichen Einsätzen von den nach Absatz 4 Verpflichteten Gebühren und Auslagen nach dem Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz erheben

  1. 1.

    für Sonderlöschmittel und Sondereinsatzmittel, die bei einer Brandbekämpfung oder Hilfeleistung in einem Gewerbe- oder Industriebetrieb eingesetzt worden sind, sowie deren Entsorgung,

  2. 2.

    für die Entsorgung von Löschwasser, das bei der Brandbekämpfung in einem Gewerbe- oder Industriebetrieb mit Schadstoffen belastet worden ist, und

  3. 3.

    für Reparaturen, Reinigungen oder Ersatzbeschaffungen von Schutzkleidung und Geräten, die bei einer Brandbekämpfung oder Hilfeleistung in einem Gewerbe- oder Industriebetrieb über das normale Maß hinaus mit Schadstoffen belastet worden sind.

Sondereinsatzmittel im Sinne von Satz 1 Nr. 1 sind Einsatzmittel, die nicht zur Mindestausrüstung gehören.

(4) Verpflichtet zur Entrichtung von Gebühren und Auslagen ist in den Fällen

  1. 1.

    des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 3, wer die Brandmeldeanlage betreibt,

  2. 2.

    des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 4, wer die Veranstaltung oder Maßnahme durchgeführt hat, für welche die Gemeinde eine Brandsicherheitswache gestellt hat, und

  3. 3.

    des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 5, wer baurechtlich verantwortliche Person (§ 56 der Niedersächsischen Bauordnung) oder Betreiber der Anlage nach § 3 Abs. 5 BImSchG ist.

In den nicht durch Satz 1 erfassten Fällen ist verpflichtet,

  1. 1.

    wer durch sein Verhalten den Einsatz erforderlich gemacht hat; § 6 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (NPOG) gilt entsprechend,

  2. 2.

    wer Eigentümerin oder Eigentümer der Sache ist oder wer die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, deren Zustand den Einsatz erforderlich gemacht hat; § 7 NPOG gilt entsprechend,

  3. 3.

    wer den Auftrag für den Einsatz oder die freiwillige Leistung gegeben hat oder wer Interesse an dem Einsatz oder der freiwilligen Leistung gehabt hat oder

  4. 4.

    wer vorsätzlich oder grob fahrlässig grundlos den Einsatz einer Feuerwehr ausgelöst hat.