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§ 42 LBG

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2030-5

(1) Die Beamtin oder der Beamte kann jederzeit ihre oder seine Entlassung verlangen. Das Verlangen muss der oder dem Dienstvorgesetzten schriftlich erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung der Beamtin oder dem Beamten noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei der oder dem Dienstvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der Entlassungsbehörde auch nach Ablauf dieser Frist.

(2) Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann jedoch solange hinausgeschoben werden, bis die Beamtin oder der Beamte ihre oder seine Amtsgeschäfte ordnungsgemäß erledigt hat. Bei Lehrkräften kann die Hinausschiebung bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres, bei Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern bis zum Ablauf des Semesters erfolgen. Im Übrigen darf eine Frist von drei Monaten nicht überschritten werden.