§ 41 LWaldG - Ausnahmen und Befreiungen
Bibliographie
- Titel
- Waldgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeswaldgesetz - LWaldG)
- Amtliche Abkürzung
- LWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 790-3
(1) Von Soll- oder Regelvorschriften in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen kann die zuständige Forstbehörde Ausnahmen zulassen, wenn sich dies mit dem Zweck dieses Gesetzes, insbesondere mit den Belangen der nachhaltigen Bewirtschaftung des Waldes, vereinbaren lässt und auch keine sonstigen öffentlichen Belange entgegen stehen. Das Gleiche gilt, wenn in diesen Rechtsvorschriften Ausnahmen vorgesehen sind, ohne dass die Voraussetzungen für die Erteilung näher festgelegt sind.
(2) Die zuständige Forstbehörde kann auf Antrag von den Verboten und Geboten der im Absatz 1 genannten Vorschriften eine Befreiung gewähren, wenn
- 1.die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen oder
- 2.ein überwiegendes öffentliches Interesse die Befreiung erfordert.