§ 24 LStatG - Geheimhaltung, Übermittlung von Ergebnissen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Statistik im Land Berlin (Landesstatistikgesetz- LStatG)
- Amtliche Abkürzung
- LStatG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 29-2
(1) Für die Geheimhaltung gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 1, 2 und 5 bis 9 entsprechend. Die Verfügungsbefugnis der Verwaltungsstellen Berlins über die von ihnen gespeicherten sonstigen Daten wird dadurch nicht berührt.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf das Ergebnis einer Auswertung, das sich noch Einzelpersonen zuordnen lässt, der auftraggebenden Stelle nur dann übermittelt werden, wenn die Auswertung allein mit den von dieser Stelle zur Verfügung gestellten Daten durchgeführt worden ist.
(3) Für die Verwendung gegenüber dem Abgeordnetenhaus und für Planungen, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen den obersten Landesbehörden Berlins statistische Auswertungen aus automatisierten Registern oder aus Dateien aus dem Verwaltungsvollzug übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen; die Übermittlung ist nur zulässig, wenn die nach § 22 zu erlassende Rechtsverordnung dies im Einzelfall zulässt. Beim Empfänger muss die statistische Geheimhaltung durch personelle, organisatorische und räumliche Abschottung gewährleistet sein. Veröffentlichungen statistischer Auswertungen dürfen keine Rückschlüsse auf bestimmte oder bestimmbare natürliche oder juristische Personen zulassen.